Mit dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 und der Netzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 sind Regelungen für den Netzzugang Dritter im deutschen Gasmarkt geschaffen worden.
Die Stadtwerke Delitzsch GmbH betreibt ein örtliches Verteilnetz. Sie stellt ihr Gasversorgungsnetz allen Netzkunden im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung.
Die Gewährung des Zugangs zu dem Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Delitzsch GmbH (SWD) kann gemäß § 20 Abs. 2 EnWG von der SWD verweigert werden. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.
Die Ablehnung erfolgt in Textform und wird der Regulierungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
Die Stadtwerke Delitzsch GmbH weist darauf hin, dass für eine geforderte Begründung der Ablehnung im Falle eines Kapazitätsmangels gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EnWG dem Beantragenden Kosten entstehen und diese ihm gemäß § 20 Abs. 2 anteilig in Rechnung gestellt werden.
Der Transportkunde sichert die Zeitgleichheit bezogen auf die Stunde von Ein- und Ausspeisung zu. Ein Ausgleich von Lastschwankungen (Bilanzausgleich) beim Netzzugang bzw. Transport von Erdgas ist durch die Stadtwerke Delitzsch GmbH nicht möglich. Eine eventuell notwendige Zusatzleistung ist beim Netzbetreiber des vorgelagerten Netzes zu vereinbaren.