Aushilfsenergie gültig ab 01.04.2024
Nutzen Sie einen Anschluss zur Entnahme von elektrischer Energie, der nicht am Niederspannungsnetz angeschlossen ist und/oder mit 1/4-h-Leistungsmessung gemessen wird, dann erfolgt die Lieferung von Aushilfsenergie durch die SWD GmbH (Lieferant). Das Entgelt für die Bereitstellung und Lieferung der mittels registrienden 1/4-h-Leistungsmessung gemessenen elektrischen Energie wird bis zur Veröffentlichung einer neuen Preisregelung für Aushilfsenergie gemäß nachstehenden Ziffern 1 bis 6 ermittelt.
Die SWD GmbH (Lieferant) liefert an Kunden anderer Spannungsebenen und/oder mit 1/4-h-Leistungsmessung die mit einem Monat zum Monatsende kündbare Aushilfsenergie zu den Allgemeinen Bedingungen für die Stromlieferung der SWD und folgenden preislichen Konditionen:
1. Entgelt für die Stromlieferung
Leistungspreis
Der Monatsleistungspreis für jedes kW der Monatshöchstleistung beträgt: 5,99 Euro/kW.
Als Monatshöchstleistung gilt der höchste innerhalb eines Monats gemessene viertelstündige Mittelwert der Wirkleistung. Die Monatshöchstleistung wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis für die bezogene elektrische Arbeit beträgt: 39,99 Cent/kWh.
2. Grundpreis
Der Grundpreis beträgt: 200,00 Euro/Monat.
3. Netznutzung und Messstellenbetrieb
Das Entgelt gemäß Ziffern 1 und 2 erhöht sich um die Kosten für die Netznutzung auf Basis der jeweils aktuell veröffentlichten Netznutzungsentgelte des örtlichen Netzbetreibers. Nach Rechnungsstellung der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber werden die Kosten für die Netznutzung endgültig abgerechnet. Das Entgelt erhöht sich um die Kosten für den Messstellenbetrieb des grundzuständigen Messstellenbetreibers.
4. EEG-Aufschlag
Das Entgelt für die Stromlieferung gemäß Ziffern 1 bis 3 erhöht sich um die jeweils aktuelle EEG-Umlage zur Deckung der sich für den Lieferanten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ergebenden Kosten.
5. Stromsteuer
Das Entgelt gemäß Ziffern 1 bis 4 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe.
6. Umsatzsteuer
Zu dem Entgelt gemäß Ziffern 1 bis 5 wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.